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Groth & Schneider | Wohnimmobilien in Hamburg: Was private Anleger wissen muessen

Steuerliche Auswirkungen von Photovoltaikanlagen

Die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes hat unmittelbare steuerliche Auswirkungen. Diese erstrecken sich auf die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer. Dabei gelten folgende Regelungen:

Umsatzsteuer

Seit dem 01.01.2023 fällt bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines dazugehörigen Stromspeichers (oder wesentlicher Teile einer Photovoltaikanlage) keine Umsatzsteuer mehr an. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert wird, etwa auf einem Carport, einer Garage oder einer Scheune. Auch öffentliche und andere Gebäude, die dem Allgemeinwohl dienen, fallen unter diese Regelung.
  2. Die Brutto-Leistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kWp beträgt.
  3. Der Eigentümer der Photovoltaikanlage gleichzeitig auch Betreiber ist. Die Anmietung einer PV-Anlage ist damit grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit, allerdings kommt es auf die konkreten Regelungen im Vertrag an. Je nach Ausgestaltung kann möglicherweise auch hier die Umsatzsteuer entfallen.

Sogenannte Balkonkraftwerke oder Mini-Solaranlagen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Einkommensteuer

Neben der Umsatzsteuer hat die Installation einer Photovoltaikanlage auch Auswirkungen auf die Einkommensteuer. Rückwirkend seit dem 01.01.2022 sind Photovoltaikanlagen unter folgenden Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit:

  1. Die Photovoltaikanlage leistet laut Marktstammdatenregister max. 30 kWp und ist auf oder in einem Einfamilienhaus, einem dazugehörigen Nebengebäude (z.B. Garage oder Carport), oder wie z.B. bei Gewerbeimmobilien in einem anderen Gebäude, das keinen Wohnzwecken dient, installiert.
  2. Die PV-Anlage ist auf oder an einem Mehrfamilienhaus oder einem sonstigen Gebäude mit einer Gewerbefläche installiert. Dabei darf die Anlage max. 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit leisten. Die Gesamtleistung der Photovoltaikanlagen darf pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft die 100 kWp-Grenze nicht überschreiten. Betreibt ein Steuerpflichtiger mehrere Anlagen, sind diese entsprechend zu addieren. Die Steuerbefreiung entfällt, sofern die Grenze von 100 kWp überschritten wird.

Gewerbesteuer

Auch auf die Gewerbesteuer wirkt sich die Installation einer Photovoltaikanlage unter bestimmten Bedingungen aus. Von der Gewerbesteuer befreit ist der Betreiber einer PV-Anlage zunächst nur, wenn deren Leistung unter 30 kWp liegt. Sollte die Leistung darüber liegen, gilt für einen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit ein Freibetrag von jährlich € 24.500.

Ergibt sich aufgrund der Größe der Anlage eine Gewerbesteuerpflicht, besteht für Mitunternehmerschaften (z.B. GbR) ein erhebliches Risiko, dass die bisherigen gewerbesteuerfreien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fortan auch der Gewerbesteuer unterliegen könnten, weil durch den Betrieb der Photovoltaikanlage auch diese Einkünfte gewerblich infiziert werden.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich vor Installation einer Photovoltaikanlage mit Ihrem Steuerberater abzustimmen und die steuerlichen Auswirkungen in Abhängigkeit von der Größe der installierten Leistung zu überprüfen. Sofern eine Photovoltaikanlage installiert werden muss, wäre die einfachste Variante sicherlich, die Dachfläche zu vermieten und Installation und Betrieb einem externen Dienstleister zu überlassen. Die so erzielten Mieteinnahmen sind, wie auch die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, einkommensteuerpflichtig.


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