Zinshaus verkaufen Hamburg: Strategie statt Schnellschuss
Warum Eigentümer derzeit besonders umsichtig handeln sollten – und wie e
Die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes hat unmittelbare steuerliche Auswirkungen. Diese erstrecken sich auf die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer. Dabei gelten folgende Regelungen:
Seit dem 01.01.2023 fällt bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines dazugehörigen Stromspeichers (oder wesentlicher Teile einer Photovoltaikanlage) keine Umsatzsteuer mehr an. Voraussetzung dafür ist, dass
Sogenannte Balkonkraftwerke oder Mini-Solaranlagen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Neben der Umsatzsteuer hat die Installation einer Photovoltaikanlage auch Auswirkungen auf die Einkommensteuer. Rückwirkend seit dem 01.01.2022 sind Photovoltaikanlagen unter folgenden Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit:
Auch auf die Gewerbesteuer wirkt sich die Installation einer Photovoltaikanlage unter bestimmten Bedingungen aus. Von der Gewerbesteuer befreit ist der Betreiber einer PV-Anlage zunächst nur, wenn deren Leistung unter 30 kWp liegt. Sollte die Leistung darüber liegen, gilt für einen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit ein Freibetrag von jährlich € 24.500.
Ergibt sich aufgrund der Größe der Anlage eine Gewerbesteuerpflicht, besteht für Mitunternehmerschaften (z.B. GbR) ein erhebliches Risiko, dass die bisherigen gewerbesteuerfreien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fortan auch der Gewerbesteuer unterliegen könnten, weil durch den Betrieb der Photovoltaikanlage auch diese Einkünfte gewerblich infiziert werden.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich vor Installation einer Photovoltaikanlage mit Ihrem Steuerberater abzustimmen und die steuerlichen Auswirkungen in Abhängigkeit von der Größe der installierten Leistung zu überprüfen. Sofern eine Photovoltaikanlage installiert werden muss, wäre die einfachste Variante sicherlich, die Dachfläche zu vermieten und Installation und Betrieb einem externen Dienstleister zu überlassen. Die so erzielten Mieteinnahmen sind, wie auch die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, einkommensteuerpflichtig.
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