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Groth & Schneider | Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 23.06.2023

Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 23.06.2023

Mit der 2. Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung, welche am 24.06.2023 in Kraft getreten ist, setzt die Bundesregierung u.a. EU-Richtlinien in nationales Recht um. Die beiden wichtigsten Punkte der Novelle sind folgende:

1. Die Grenzwerte für viele im Wasser enthaltene Giftstoffe wie Blei, Arsen, Chrom etc. wurden weiter deutlich abgesenkt.

Aufgenommen wurden zudem neu zu überwachende Parameter. Primär geht es um Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Dabei handelt es sich um Stoffe, die von der Industrie erzeugt werden und sich in Textilien, Papier, Brennstoffen, Schmierstoffen etc. wiederfinden. PFAS sind sog. ewige Chemikalien, die nur über sehr lange Zeiträume vollständig abgebaut werden.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen dafür zu sorgen haben, dass die Grenzwerte eingehalten und dadurch Endverbraucher geschützt werden.

Eine echte regelmäßige Prüfungspflicht sieht die Novelle jedoch weiterhin nur für Legionellen vor. Diese soll einmal jährlich erfolgen. Das Gesundheitsamt kann das Untersuchungsintervall auf bis zu 3 Jahre verlängern, wenn bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden und die Gebäudewasserversorgungsanlage sowie ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich mind. den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Wir empfehlen eine jährliche Überprüfung auf Legionellen und die gleichzeitige Überprüfung der wichtigsten chemischen und sonstigen Bestandteile – unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude mit zentraler oder dezentraler Wassererwärmung handelt. Damit wird der gesetzlichen Regelung dauerhaft mehr als Genüge getan.

2. Neu ist in der Novellierung der Trinkwasserverordnung festgehalten, dass bis zum Ablauf des 12.01.2026 alle Trinkwasserleitungen oder Teilstücke davon, die aus Blei bestehen, entfernt werden müssen oder alternativ stillzulegen sind. Auf Antrag kann das Gesundheitsamt die Frist zur Entfernung oder Stilllegung verlängern, sofern der Eigentümer den Auftrag an das zugelassene Installationsunternehmen bis zum 12.01.2026 erteilt hat und dieses bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12.01.2026 abgeschlossen werden kann.

Des Weiteren kann das Gesundheitsamt die Frist zu Austausch oder Stilllegung bis zum 12.01.2036 verlängern, wenn das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt genutzt wird oder wenn eine gesundheitliche Schädigung der regelmäßigen Wasserverbraucher, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht, nicht zu erwarten ist. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sofort das Gesundheitsamt informieren muss, sofern sich die Zusammensetzung der Verbraucher/Mieter ändert und beispielsweise mehr Minderjährige, Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter einziehen. Damit soll dem Gesundheitsamt die Möglichkeit gegeben werden, die Gefährdung für die Verbraucher/Mieter neu zu beurteilen.

Wir empfehlen den Austausch aller Bleileitungen bis zum 12.01.2026.


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