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Groth & Schneider I Nachruestpflicht fuer Ladeinfrastruktur im Gebaeudebestand

Nachrüstpflicht für Ladeinfrastruktur im Gebäudebestand

Mit Wirkung zum 25.03.2021 ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (kurz GEIG) in Kraft getreten.

Das GEIG regelt bundesweit einheitlich den Ausbau der für die Elektromobilität notwendigen Leitungs- und Ladeinfrastruktur bei bestehenden und zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Das GEIG schreibt u. a. für Sanierungen im Gebäudebestand sowie Neubauten eine bestimmte Anzahl von E-Ladestationen oder zumindest die Schaffung der hierfür notwendigen Infrastruktur vor.

Konkret bedeutet dies beispielsweise für bestehende Wohngebäude mit mehr als 10 PKW-Stellplätzen im oder am Gebäude, dass im Zuge von größeren Renovierungen, welche die Parkflächen oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, alle Stellplätze mit der für den Betrieb einer Ladestation erforderlichen elektrischen Infrastruktur (Stromzuleitungen) ausgestattet werden müssen. Bei gewerblich genutzten Gebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der notwendigen Infrastruktur ausgestattet und zudem mindestens 1 Ladepunkt errichtet werden. Die Anforderungen an Neubauten sind noch deutlich anspruchsvoller.

Sollte ein Eigentümer mehrere Immobilien in räumlicher Nähe besitzen, sind auch sog. Quartierslösungen – also die zentrale Bereitstellung der erforderlichen Stellplätze an einem Standort – möglich.

Für Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an.


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