Wie bereits in unserer letzten Grund & Wert-Ausgabe von Herrn Rechtsanwalt Schley erläutert, ist es
unumgänglich, dass sich die bisherigen, in den Grundbüchern eingetragenen GbRs ins neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Nur dadurch wird gewährleistet, dass die eGbR ihr Grundstück zukünftig verkaufen, weitere Grundstücke erwerben oder auch Änderungen / Eintragungen im Grundbuch, wie z.B. Grundschulden, Wegerechte etc. veranlassen kann. Die eGbR wird somit selbst rechts- und umwandlungsfähig.
Gleichzeitig wird für Personengesellschaften wie z.B. die eGbR das bisherige Gesamthandprinzip abgeschafft.
In der Vergangenheit war die Übertragung von Gesellschafteranteilen einer GbR, die eine Immobilie besitzt, unter den Bedingungen der §§ 5, 6 GrEStG grunderwerbssteuerfrei. Mit der Einführung der eGbR hat sich das geändert: grundsätzlich sind Übertragungen von z.B. GbR-Anteilen nun grunderwerbsteuerpflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber in letzter Sekunde konkret geregelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften wie die eGbR für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand gelten und deren Vermögen als Gesamthandvermögen. Dadurch bleiben die §§ 5 und 6 GrEStG weiterhin anwendbar. Diese Regelung wurde allerdings bis zum 31.12.2026 befristet.
Wir empfehlen daher, spätestens bis zu diesem Zeitpunkt geplante Übertragungen von Anteilen an Kinder, andere Gesellschaften etc. vorzuziehen. Stimmen Sie sich ggf. rechtzeitig mit einem entsprechenden Fachanwalt / Notar und Ihrem Steuerberater ab.