Eine weitere für Vermieter relevante Fallgestaltung wurde vom BGH (Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21) im Rahmen einer Vermieterrevision behandelt. Streitgegenstand war das Recht des Vermieters, die Wohnung zur Weitervermietung oder Zustandsfeststellung zu besichtigen.
Im konkreten Fall hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer per gerichtlichem Gutachten attestierten Suizidgefährdung der Mieterin mit langjähriger psychischer Beeinträchtigung ein Zutrittsrecht des Vermieters verneint. Der BGH ging zwar auch von dieser Möglichkeit aus, beanstandete im vorliegenden Fall jedoch die konkrete Vorgehensweise. Demnach sei eine andere Einschätzung der Gefährdungssituation möglich, wenn der Mieterbei Wohnungsbesichtigung durch eine Vertrauensperson vertreten werde. Diese Option gelte es, beispielsweise durch Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen, abzuklären. Die Unterbringung der Mieterin in einem psychiatrischen Krankenhaus befand der BGH als ungeeignet, weil sich dadurch ihr Gesundheitszustand zu verschlechtern drohe. Der Fall wurde ans Landgericht Nürnberg-Fürth zurück verwiesen. Eine Entscheidung steht noch aus.
Als allgemeingültiges Fazit kann festgehalten werden, dass der BGH das Betretungsrecht des Vermieters grundsätzlich bekräftigt und herausgestellt hat, dass eine entsprechende Klausel im Mietvertrag hierzu nicht erforderlich ist. Die Ausübung des Zutrittsrechts unterliegt allerdings immer einer umfassenden Gesamtabwägung. Bei konkreter Suizidgefährdung des Mieters ist sie ausgeschlossen, wenn sich die Gefährdungssituation nicht durch geeignete Maßnahmen verringern lässt.