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Groth & Schneider | Wichtige Aenderungen zur GbR ab 01.01.2024

Wichtige Änderungen zur GbR ab 01.01.2024

Einen für viele Vermieter relevanten Themenkomplex betrifft das ab dem 01.01.2024 geltende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I, Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17.08.2021, S. 3436 ff.). Das Gesetz enthält eine zivilrechtlich grundlegende Änderung zur Vermögenszuordnung bei einer GbR, sowie die nun fakultativ mögliche Eintragung der GbR in ein neu zu gründendes Register, das beim Amtsgericht geführt wird. Das MoPeG ändert insgesamt 136 Gesetze, der Schwerpunkt liegt aber in der Überarbeitung der bisherigen Regelungen zur Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) in §§ 705 ff. BGB.

Neu geregelt wurde insbesondere die Vermögenszuordnung. Gesellschaftsvermögen ist nach der bisherigen Regelung in§ 718 BGB als das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter definiert. Es unterliegt dabei einer gesamthänderischen Bindung nach § 719 BGB, ist also als Sondervermögen vom sonstigen Vermögen der jeweiligen Gesellschafter getrennt. Die neue Regelung des § 713 n. F. BGB sieht unter Aufgabe der gesamthänderischen Bindung vor, dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft sind. Damit wird die GbR alleinige Trägerin des Gesellschaftsvermögens.

In Haftungsfragen gilt ab 01.01.2024 die Regelung des § 721 n. F. BGB: „Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.“ Damit bleibt die bisherige Vollhaftung der Gesellschafter bestehen, wird vom Gesetzgeber aber nunmehr im BGB geregelt. Zuvor war ein analoger Rückgriff auf die Regeln über die Offene Handelsgesellschaft (§ 128 HGB) erforderlich.

Weitere wichtige Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters (§ 707 n. F. BGB). Die Eintragung in das neue Register ist fakultativ, in vielen Fällen aber Voraussetzung, um bestimmte Rechtshandlungen vornehmen zu können. So kann die Eintragung oder Änderung von Grundstücksrechten im Grundbuch nur noch erfolgen, wenn die GbR ins neue Gesellschaftsregister eingetragen ist. Gleiches gilt für die Beteiligung der GbR an anderen Personen- oder Kapitalgesellschaften. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zu bewirken (§ 707 Abs. 1 n. F. BGB), sie erfolgt mittels notarieller Beglaubigung ihrer Unterschriften. Nach der Eintragung führt die bisherige GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ (§ 707a Abs. 2 n. F. BGB). Dieser Schritt kann nicht rückgängig gemacht werden, ggf. muss die eGbR liquidiert und eine neue (formlose) GbR ohne Eintragung ins Gesellschaftsregister gegründet werden. Auch wenn keine ersichtlichen Gründe vorliegen, die eine Eintragung der GbR ins neue Gesellschaftsregister erforderlich machen, kann die freiwillige Eintragung dennoch sinnvoll sein, weil die Vertretungsverhältnisse durch das öffentlich einsehbare Register offenkundig sind und keines umständlichen Nachweises (schriftliche Vollmachtvorlage) mehr bedürfen.

Neu ist auch die Regelung über den Sitz der Gesellschaft (§ 706 n. F. BGB), nach der nun zwischen dem Vertragssitz und dem Verwaltungssitz unterschieden wird. Der Vertragssitz kann demnach im Inland frei gewählt werden, ohne dass dort Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Die Auslagerung von Büro und Personal ins Ausland dürfte damit zulässig sein.

Fazit:
Die ab 01.01.2024 wirksamen Rechtsänderungen zur GbR sind vielfältig und ziehen teilweise erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Besonders das ggf. faktische Erfordernis der Eintragung ins Gesellschaftsregister sollte jeden Gesellschafter einer GbR veranlassen, sich mit der Thematik rechtzeitig vor Jahresende zu befassen und hierzu idealerweise anwaltliche und/oder notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Zu beachten ist, dass es keine Übergangsregelungen für GbRs gibt, die bereits im Grundbuch eingetragen sind. Neu ist im Übrigen auch die nunmehr gesetzlich geregelte Möglichkeit der Gesellschafterklage (§ 715b BGB). Danach können Gesellschafter im eigenen Namen Gesellschaftsansprüche gegen Mitgesellschafter geltend machen.

Gunnar Schley, Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht. Kanzlei KGS Rechtsanwälte


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