Bereits seit Monaten arbeitet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz an einer Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz WEModG). Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf vor, der an die anderen Bundesministerien mit der Bitte um Stellungnahme verschickt wurde.
Demnach sollen im Wesentlichen folgende Punkte vereinfacht bzw. geändert werden:
Gestattung baulicher Maßnahmen
Wohnungseigentümer, aber auch Mieter, sollen zukünftig Anspruch auf die Bewilligung baulicher Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, zur Erhöhung der Barrierefreiheit und des Einbruchschutzes haben. Anders als bisher, sollen bauliche Maßnahmen grundsätzlich mit einer einfachen Stimmenmehrheit beschlossen werden können, sofern keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage erfolgt.
Vereinfachung der Abrechnung für Mieter
Die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten in vermieteten Eigentumswohnungen soll sich zukünftig nach dem wohnungseigentumsrechtlichen Verteilungsmaßstab richten. In der Vergangenheit konnte es zu Schwierigkeiten kommen, wenn im Mietvertrag die Verteilung der Kosten nach m²-Wohnfläche vereinbart war, jedoch die WEG die Kosten nach Miteigentumsanteilen oder anderen Kostenverteilerschlüsseln vorgenommen hat.
Erweiterung des Sondereigentums
Zukünftig soll sich das Sondereigentum auf Freiflächen (wie z. B. Terrassen, Gärten und Stellplätze) anwenden lassen, für die bisher lediglich Sondernutzungsrechte vereinbart werden konnten.
Modernisierung der Wohnungseigentümerversammlung
Der Gesetzgeber will die Wohnungseigentümerversammlung als zentralen Ort der Entscheidungsfindung aufwerten, indem er die Ladungsfrist von zwei auf vier Wochen verlängert und die Beschlussfähigkeit vereinfacht. Dies soll erreicht werden, indem die Versammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, grundsätzlich für beschlussfähig erklärt wird. Die bisherigen Regelungen zur Zweitversammlung würden im Gegenzug entfallen. Zugleich soll Wohnungseigentümern die Online-Teilnahme an Versammlungen ermöglicht und eine elektronische Beschlussfassung eingeführt werden. Die erst vor einigen Jahren initiierte gesetzliche Pflicht zur Beschlusssammlung stünde somit vor der Aufhebung.
Flexible Zusammensetzung des Beirats
Vorgesehen ist, die bisherige strenge Regelung abzuschaffen, dass ein Beirat grundsätzlich aus drei Eigentümern zu bestehen hat (vor einigen Jahren noch einmal durch den BGH bestätigt). Die Zahl der Beiratsmitglieder soll stattdessen zukünftig im Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) liegen.
Stärkung der Verwalterkompetenzen
Die originäre Verwalterkompetenz soll dadurch gestärkt werden, dass die Maßnahmen gewöhnlicher Verwaltung sowie Eilmaßnahmen auch ohne Beschlussfassung der Eigentümer unmittelbar umgesetzt werden können. Wir hoffen, dass der Gesetzgeber spätestens in der Gesetzesbegründung definiert, was genau er als „originäre Verwalterkompetenzen“ verstanden wissen will.
Jährlicher Vermögensbericht
Neben der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan sollen zukünftig alle Eigentümer einen jährlichen Vermögensbericht erhalten. Dieser soll vom Verwalter erstellt werden und Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft geben.
Wir erwarten, dass das WEModG noch in diesem Jahr verabschiedet wird und zeitnah für Vereinfachungen sorgt. Durch Reduzierung der umfangreichen Regeln und des großen Formalismus könnten nach unserer Einschätzung sinnvolle Maßnahmen schneller und einfacher umgesetzt werden. Ferner ließe sich u.U. auch die ein oder andere gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.