Entsprechendes wird zu gelten haben, wenn nicht freihändig gekauft, sondern in einem Zwangsversteigerungsverfahren ersteigert werden soll. Grundbuchamt und Vollstreckungsgericht dürfen nicht prüfen, ob es einen berechtigten Grund für die Mehrheitsentscheidung gibt. Gleichwohl macht es Sinn, im Beschluss den Beweggrund der Eigentümer darzulegen, um für den Fall einer gerichtlichen Anfechtungsklage zu dokumentieren, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine entsprechende Entscheidungsgrundlage gegeben war. Auch ein abweichender Kostenverteilungsschlüssel für die Sonderumlage ist gemäß § 21 Abs. 7 WEG zulässig. Der BGH erachtete eine flexible Kostenverteilung im konkreten Einzelfall für zweckmäßig und zulässig.
Im Fall des BGH-Urteils war es Parkplatzknappheit, die die Eigentümermehrheit zum Kauf des Nachbargrundstücks bewog. In einem aktuellen Fall aus Hamburg geht es um eine feuchte Souterraineinheit im eigenen Hause, die die Gemeinschaft zu Abstellräumen umbauen will, da diese im Objekt fehlen. Wegen der Hausgeldrückstände lief bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren. Nunmehr haben sich WEG und Schuldner auf einen freihändigen Verkauf der Immobilie durch die Gemeinschaft verständigt.
Fazit: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband kann und darf mit einfacher Stimmenmehrheit unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung beschließen, eine Immobilie käuflich zu erwerben. Entsprechendes gilt für den Kauf von Sondereigentum im eigenen Haus.