Bis 30.09.2023
sind Gaszentralheizungssysteme hydraulisch abzugleichen. Dies gilt für Wohngebäude mit mind. 10 Wohneinheiten, aber auch für Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche.
Für Gebäude mit mind. 6 Wohneinheiten ist die Maßnahme erst bis zum 15.09.2024 umzusetzen. Die Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn das Heizsystem bereits hydraulisch abgeglichen wurde, oder innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mind. 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht.
Unter einem hydraulischen Abgleich versteht der Gesetzgeber, dass mindestens eine raumweise Heizlastberechnung erfolgt, eine Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur durchgeführt wird, genauso wie ein hydraulischer Abgleich unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Bis zum 15.09.2024
ist ein Heizungscheck in allen Gebäuden durchzuführen, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, und die Heizungsanlage auf Basis dieser Prüfung zu optimieren. Mindestens 1/3 der Fernwärme wird durch Erdgas erzeugt, sodass nach dem Verständnis des Gesetzgebers wohl auch diese Anlagen der Regelung unterliegen. Wie auch der hydraulische Abgleich, findet sich die Regelung zum Heizungscheck in der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV). Der Gesetzgeber versteht darunter eine Überprüfung, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind. Ferner, ob die Heizung hydraulisch abgeglichen ist, ob effiziente Heizungspumpen im Heizungssystem eingesetzt werden und inwieweit Dämmmaßnahmen und Armaturen durchgeführt werden sollten. Die Heizungsprüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen sind in der o.g. Frist umzusetzen. Die ersten Schornsteinfeger haben bereits angeboten, den Heizungscheck für ca. € 100,00 durchzuführen.
Ab 01.07.2024
entfällt die Umlagemöglichkeit von Kabel TV-Gebühren für Neuanlagen, bei nach dem 01.12.2021 fertiggestellten Anlagen sogar mit sofortiger Wirkung. Als Konsequenz daraus werden wir spätestens bis zum 30.06.2024 sämtliche Mehrnutzungsverträge mit den Kabel TV-Anbietern auf sogenannte Versorgungsvereinbarungen umstellen. Dies bedeutet, dass die Bewohner künftig Einzelnutzerverträge direkt mit dem jeweiligen Versorger schließen müssen. Die Abrechnung erfolgt dann nicht mehr von Vermieterseite im Rahmen der Nebenkostenabrechnung.
Ab 01.01.2025
sieht das Klimagesetz vor, dass bei der Erneuerung der Dachhaut von Bestandsgebäuden eine Photovoltaikanlage installiert werden muss. Für Neubauten gilt dies bereits seit dem 01.01.2023.
Ab 01.01.2025
(laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung) besteht die Verpflichtung, bei Erneuerung einer Heizungsanlage mind. 65 % der benötigten Wärme über erneuerbare Energien zu erzeugen. Soweit wir wissen, arbeitet der Gesetzgeber an einer Beschlussvorlage für den Sommer, dass diese Frist noch auf den 01.01.2024 vorgezogen werden soll.
Bei Fragen oder der Erwägung konkreter Maßnahmen für Ihre Immobilie sprechen Sie uns gerne an.