Am 14.02.2020 hat der Bundestag, zurückgehend auf eine Initiative der Stadt Hamburg, die Mietpreisbremse verlängert. Die noch fehlende Zustimmung des Bundesrates gilt als sicher. Damit erhalten die Länder die Möglichkeit, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung die Verlängerung der bisherigen Mietpreisbremse um maximal weitere fünf Jahre zu beschließen. Spätestens mit Ablauf des 31.12.2025 sollen dann alle Rechtsverordnungen zur Mietpreisbremse außer Kraft treten.
Ob dies im Jahr 2025 tatsächlich realisiert werden wird, bleibt wohl abhängig von der Zusammensetzung des Bundestages zu diesem Zeitpunkt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits die Verfassungskonformität der bisher gültigen Mietpreisbremse an deren zeitliche Befristung als wesentliches Merkmal gebunden.
Außerdem soll § 556 g Abs. 2 BGB dahingehend geändert werden, dass Mieter bei Rüge eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse einen rückwirkenden Erstattungsanspruch auf die seit Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlte Miete haben, vorausgesetzt die Rüge erfolgt innerhalb von 30 Monaten. Rügt der Mieter erst nach der Frist von 30 Monaten oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, so kann er lediglich die nach dem Zugang der Rüge erfolgten Mehrzahlungen zurückverlangen.