Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz wurde im Jahr 2013 unter § 558 Abs. 3 BGB dies- bezüglich eine neue Regelung eingeführt: danach können Landesregierungen die Kappungsgrenze von 20% auf 15% herabsetzen, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Von dieser Regelung hat die Freie und Hansestadt Hamburg am 01.09.2013 Gebrauch gemacht und die Kappungsgrenze befristet auf 5 Jahre, d.h. bis zum 31.08.2018, von 20% auf 15% reduziert. Von der Öffentlichkeit im Wesentlichen unbemerkt, wäre die Kappungsgrenze demnach kürzlich ausgelaufen. Der Senat hat nun eine Verlängerung der entsprechenden Rechtsverordnung beschlossen, so dass die Kappungsgrenze ab 01.09.2018 um weitere 5 Jahre – bis zum 31.08.2023 – auf 15 % reduziert bleibt. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen hat dabei ohne konkrete Begründung festgestellt, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen weiterhin besonders gefährdet ist.
Eine fragwürdige Maßnahme, die private Grundeigentümer für Fehler in der staatlichen Wohnungspolitik mit schmerzhaften Gewinneinbußen einstehen lässt. Verstärkt wird dieser Eindruck noch, wenn man die ursprünglich sogar bei 30 % liegende Kappungsgrenze in Betracht zieht.