Zinshaus verkaufen Hamburg: Strategie statt Schnellschuss
Warum Eigentümer derzeit besonders umsichtig handeln sollten – und wie e

In unserem letzten Newsletter haben wir Sie über den damaligen Stand der Novelle des Telekommunikationsgesetzes, kurz TKG, informiert. Zwischenzeitlich hat das Gesetz ohne wesentliche Änderungen den Bundestag und Bundesrat passiert und ist durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Bereits mit Wirkung zum 01.07.2024 entfällt somit bei bestehenden Verträgen (vor dem 01.12.2021 in Betrieb genommen) die Umlegbarkeit von Kabel-TVGebühren im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Bei Neuanlagen (Fertigstellung nach dem 01.12.2021) entfällt die Umlegbarkeit mit sofortiger Wirkung.
Als Konsequenz daraus werden wir spätestens bis zu diesem Termin sämtliche Mehrnutzerverträge mit Kabel-TV-Versorgern auf sog. Versorgungsvereinbarungen umstellen. Dies bedeutet, dass die Bewohner künftig Einzelnutzerverträge direkt mit dem jeweiligen Versorger schließen müssen: die Abrechnung erfolgt dann nicht mehr über die Vermieterseite im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Es bleibt abzuwarten, ob der Markt die Preise dieser derzeit verhältnismäßig teuren Einzelnutzerverträge bis zum 01.07.2024 zu Gunsten der Nutzer reguliert.
Ziel der Novelle ist es u. a., den Bewohnern eine Wahlfreiheit zwischen unterschiedlichen Anbietern zu ermöglichen. Eigentümer sind künftig verpflichtet, verschiedenen Versorgern den Zugang zum Haus bzw. die Errichtung von sogenannten Übergabepunkten zu ermöglichen. Da das Medium für die Signallieferung je nach Anbieter variiert (Glasfaser, Telefonleitung, TV-Kabel, CAT-Verkabelung, etc.) werden wir künftig im Zuge von Wohnungssanierungen Leerrohre zwischen Wohnung und Übergabepunkt verlegen lassen, um dekorativen Schäden in Wohnung oder Hausflur vorzubeugen, die durch nachträgliche Leitungsinstallationen entstehen könnten.
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