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Umlagefähigkeit von Kabelfernsehen-Gebühren soll wegfallen

Kosten für den TV-Kabelanschluss konnten bisher auf die Mieter umgelegt werden. Die Bundesregierung will dieses Nebenkostenprivileg mit dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) abschaffen. Einzige Chance bleibt die Option, dass der Bundesrat dem Gesetzesentwurf nicht zustimmt.

Mitte Dezember 2020 hat der Bundestag eine Veränderung des TKG beschlossen, nach der Mietern die Kosten für einen Kabelanschluss künftig nicht mehr pauschal über die Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt werden dürfen. Dieser Entwurf geht am 12.02.2021 zur Stellungnahme an den Bundesrat.

Damit will der Gesetzgeber Mietern künftig die Möglichkeit eröffnen, einen eigenen Anbieter zu wählen, statt auf denjenigen festgelegt zu sein, der mit dem Vermieter einen Pauschalvertrag vereinbart hat. Bedauerlicherweise wird dabei völlig übersehen, dass damit die Kosten für den Mieter in der Regel um das Doppelte steigen werden. Als Einzelkunde profitiert er nicht von den mit Vermietern abgeschlossenen Pauschalverträgen, die von den Kabelfernsehen-Anbietern subventioniert bzw. mit erheblichen Mengenrabatten kalkuliert werden.

Aus diesem Grund macht selbst der deutsche Mieterbund gegen die neue gesetzliche Regelung mobil. Abzuwarten bleibt der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens. Derzeit ist es für Vermieter daher nicht ratsam, Verträge mit langen Laufzeiten bei Kabelfernsehen-Anbietern abzuschließen, auch wenn diese im Gegenzug häufig eine Modernisierung oder sogar komplette Erneuerung des hausinternen Netzes anbieten. Anderenfalls besteht das Risiko, dass Vermieter auf einem Großteil der bisher umlagefähigen Kabelfernsehen-Gebühren sitzen bleiben.

Auch zu diesem Thema halten wir Sie gern auf dem Laufenden. Höchstwahrscheinlich liegen bereits zum nächsten Newsletter im III. Quartal neue Informationen vor, da das Gesetzgebungsverfahren bis dahin voraussichtlich abgeschlossen sein wird.

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