Das im Februar 2020 in Hamburg in Kraft getretene Klimaschutzgesetz, das Anfang dieses Jahres durch eine Umsetzungsverordnung ergänzt wurde, umfasst für Neubauten ab dem 1. Januar 2023 die Auflage zur Installation von Photovoltaikanlagen, kurz PV-Pflicht. Für Bestandsgebäude, bei denen die Dachhaut vollständig erneuert wird, greift die PV-Pflicht ab Januar 2025. Die BUKEA (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft) schätzt die mögliche Einsparung durch diese Maßnahme auf 60.000 Tonnen CO2 bis 2030.
Es gilt jedoch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, nach dem sich Solarenergie amortisieren soll. Dabei legt die Umweltbehörde einen Amortisationszeitraum von 20 Jahren für Photovoltaik-Anlagen zugrunde. Sollte die Amortisation im Einzelfall länger dauern, entfällt die PV-Pflicht. Allerdings geht die Behörde davon aus, dass sich viele Anlagen in deutlich kürzerem Zeitraum amortisieren und zusätzlich länger als 20 Jahre laufen werden. Ausnahmen sind für Einzelfälle vorgesehen, in denen die Installation einer Photovoltaik-Anlage technisch unmöglich ist oder mit anderen unvermeidbaren Nutzungen konkurriert.
Eine Anlagen-Mindestgröße wurde nicht festgelegt, damit die Verpflichteten eine Photovoltaik-Variante wählen können, die ihren wirtschaftlichen Interessen entspricht und die sich auf Wunsch mit anderen Dachnutzungen, wie etwa einer Dachbegrünung, kombinieren lässt.