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Schriftformerfordernis für Gewerbe entfällt – aber lange Übergangsvorschrift (2030)

Am 26.09.2024 hat der Deutsche Bundestag das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) verabschiedet. Neben mehreren Änderungen zur Digitalisierung, gesetzlichen Formerfordernissen und Aufbewahrungsfristen, ergibt sich auch eine gravierende Änderung für Gewerberaummietverträge.

Für Gewerberaummietverträge sieht das Gesetz vor, dass deren Begründung bzw. Änderung nunmehr der Schriftform nicht mehr bedarf, § 578 BGB mit dem Verweis auf § 550 BGB.

Das Formerfordernis wird auf die Textform (§ 126 b BGB) heruntergestuft. Somit wird es fortan nicht mehr möglich sein, aus der fehlenden Beachtung der Schriftform einen Kündigungsgrund abzuleiten und sich vorzeitig von zeitlich befristeten Verträgen zu lösen. Die Herabsetzung des Schriftformerfordernisses auf die bloße Textform sieht das BEG IV ferner auch für Pacht- und Landpachtverträge (§§ 585 a, 594 a, d, 595 BGB) vor.

Für die das Gewerberaummietrecht betreffenden Vorschriften sieht das Gesetz eine Übergangsvorschrift vor. Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 BGB, die vor dem Inkrafttreten des BEG IV am 01.01.2030 entstanden sind, ist die Vorschrift in ihrer aktuell geltenden Fassung (Schriftform) bis zum 31.12.2030 anzuwenden. Eine Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis kann mithin bis zum Ende des Jahres 2030 noch erfolgen, sofern der Mietvertrag vor dem 01.01.2030 geschlossen wurde. Änderungen an bestehenden Mietverträgen können hingegen bereits ab dem 01.01.2030 wirksam in Textform vereinbart werden. Eine Unwirksamkeit der Vereinbarungen kann hieraus nicht mehr abgeleitet werden. Gemäß § 581 Abs. 2 BGB gilt entsprechendes für Pachtverträge, mit der Ausnahme von Landpachtverträgen. Für diese gilt eine Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes.

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