Seit einigen Jahren ist geklärt, dass ein Mieter nur dann zur Durchführung von notwendigen Schönheitsreparaturen beim Auszug verpflichtet ist, wenn ihm die Wohnung entweder renoviert übergeben wurde oder ihm bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung zumindest ein angemessener Ausgleich vom Vermieter gewährt wurde (z.B. mietzinsfreie Zeit). Der Mieter muss nach dem obigen Urteil selbst dann nicht renovieren, wenn er eine renovierungsbedürftige Wohnung vom Vormieter übernommen hat und gegenüber dem Vormieter zugesagt hatte, die Räume zu renovieren. Diese Vereinbarung zwischen Vormieter und Mieter spielte keine Rolle im Vertragsverhältnis zum Vermieter. Denn ansonsten würde der Mieter die Wohnung im Ergebnis in einem besseren Zustand zurückgeben müssen, als er sie selbst erhalten hat. Solche Urteile stoßen bei Vermietern immer wieder auf Unverständnis. Dazu muss man wissen: nach dem Gesetz liegt die Renovierungspflicht grundsätzlich beim Vermieter. Nur durch die juristisch richtige Vereinbarung im Mietvertrag angepasst an den Zustand der Wohnung kann der Vermieter „seine“ Renovierungspflicht wirksam auf den Mieter übertragen.