Aktuelle Stellenaus­schreibungen.
Starten Sie noch heute Ihre Karriere bei uns.
wohnung verkaufen hamburg

Rechtsprechung kompakt – Urteile im Miet- und Wohnungsigentumsrecht

 

Schönheitsreparaturklausel bei unrenovierter Wohnung trotz Vereinbarung mit Vormieter unwirksam (BGH VIII 277/16)

 

Seit einigen Jahren ist geklärt, dass ein Mieter nur dann zur Durchführung von notwendigen Schönheitsreparaturen beim Auszug verpflichtet ist, wenn ihm die Wohnung entweder renoviert übergeben wurde oder ihm bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung zumindest ein angemessener Ausgleich vom Vermieter gewährt wurde (z.B. mietzinsfreie Zeit). Der Mieter muss nach dem obigen Urteil selbst dann nicht renovieren, wenn er eine renovierungsbedürftige Wohnung vom Vormieter übernommen hat und gegenüber dem Vormieter zugesagt hatte, die Räume zu renovieren. Diese Vereinbarung zwischen Vormieter und Mieter spielte keine Rolle im Vertragsverhältnis zum Vermieter. Denn ansonsten würde der Mieter die Wohnung im Ergebnis in einem besseren Zustand zurückgeben müssen, als er sie selbst erhalten hat. Solche Urteile stoßen bei Vermietern immer wieder auf Unverständnis. Dazu muss man wissen: nach dem Gesetz liegt die Renovierungspflicht grundsätzlich beim Vermieter. Nur durch die juristisch richtige Vereinbarung im Mietvertrag angepasst an den Zustand der Wohnung kann der Vermieter „seine“ Renovierungspflicht wirksam auf den Mieter übertragen.

Hier finden Sie weitere Themen:

Groth & Schneider I Wohnungsvermietung Hamburg
#Recht kompakt
19.05.2025

BGH VIII ZR 184/23 – Interessengerechte Aufrechnung mit der Mietkaution

Yvonne Rogosch, Fachanwältin für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin Wird eine Wohnung mit Beschädigungen zurückgeben, müssen Vermieter ihre Ansprüche gegenüber dem Mieter innerhalb einer sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend machen (§ 548 BGB). Beim BGH…
Mehr erfahren
Groth & Schneider
#Recht kompakt
12.05.2025

BGH VIII ZR 106/23 Schonfristzahlung – zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten

Yvonne Rogosch, Fachanwältin für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin Der BGH hat zum wiederholten Mal seine Entscheidung zur sog. Schonfristzahlung bekräftigt. Erneut ging es darum, wie Zahlungseingänge von Mietern nach Kündigung und Räumungsklage…
Mehr erfahren
Groth & Schneider
#Recht kompakt
28.04.2025

BGH VIII ZR 276/23 Eigenbedarf – Wer gehört zur Familie?

Yvonne Rogosch, Fachanwältin für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin   Bekanntermaßen kann ein Mietverhältnis bei Eigenbedarf gekündigt werden, d.h. wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Der BGH hatte…
Mehr erfahren