Hamburg gehört zu den Vorreitern: in der Hansestadt besteht die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten bereits seit dem 07.12.2005, für Bestandswohnungen seit dem 01.01.2011. Von diesem Zeitpunkt an mussten alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in den Schlafräumen sowie im Flur – sofern es sich hierbei um einen Fluchtweg handelt – ausgestattet sein. Hamburg übernahm als eines der ersten Bundesländer eine entsprechende Verpflichtung in die Bauordnung (HBauO) – bei den Schlusslichtern Berlin und Brandenburg laufen die Übergangsfristen für Bestandswohnungen dagegen noch bis zum 31.12.2020.
Gemäß DIN 14676 haben Rauchwarnmelder nach 10 Jahren ihre technische Nutzungsdauer erreicht und müssen – unabhängig von der verbauten Batterietechnik – komplett getauscht werden. Der Einbau in dem von uns verwalteten Wohnungsbestand erfolgte überwiegend im Laufe der Jahre 2009/2010. Demzufolge steht in den nächsten Monaten der Austausch der ca. 20.000 verbauten Geräte in unserem Verwaltungsbestand an.
Hierbei profitieren alle Beteiligten von der erst Ende 2018 novellierten DIN 14676, in der nun neben den bereits bekannten Einzelmeldern (Typ A) und den Meldern mit Teil-Ferninspektion (Typ B) ein weiterer Rauchwarnmelder-Typ mit kompletter Ferninspektion (Typ C) definiert wird. Melder dieses Typs kommen ohne Sichtprüfung aus – die Wohnung muss für die jährlich vorgeschriebene Funktionsprüfung nicht mehr betreten werden. Alle wichtigen Geräteparameter können, konform mit der neuen Norm, aus der Ferne inspiziert werden. Neben dem Komfortgewinn für die Bewohner wird auch die Sicherheit deutlich erhöht, da die zum Einsatz kommenden Geräte ihren Status auch unterjährig prüfen und mögliche Defekte so frühzeitig melden. Zudem verfügen sie über eine Demontageerkennung: schließlich nützt auch der modernste Rauchmelder nichts, wenn er in der Küchenschublade liegt.
Für Fragen hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung – sprechen Sie uns gern an.