Bereits mit der Einführung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (kurz WEMoG) zum 01.12.2020 wurde im Wohnungseigentumsgesetz der § 26 a neu eingefügt, nach dem jeder Wohnungseigentümer zukünftig Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters hat.
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für diese Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die genaue Ausgestaltung musste vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in einer separaten Rechtsverordnung geregelt werden. Diese Rechtsverordnung ist am 02.12.2021 in Kraft getreten. Die Verordnung fordert die Industrie- und Handelskammern auf, Ausschüsse zu bilden, die die Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter abnehmen und die Anwärter in etwas über 40 verschiedenen Themenschwerpunkten prüfen. Von der Prüfung zu einem zertifizierten Verwalter ist freigestellt, wer
– zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann oder
– zur Kauffrau oder Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nachweisen kann,
Schwerpunkt verfügt.
Diese Vorschrift gilt für alle nach dem 01.12.2022 bestellten Verwalter. Diejenigen, die bereits zum Zeitpunkt der WEG-Reform (01.12.2020) bestellt waren, gelten Kraft Gesetz bis zum 01.06.2024 befristet als zertifizierte Verwalter. Der überwiegende Teil unserer WEG-Spezialisten ist von der Prüfung befreit, da mindestens eines der vier Befreiungskriterien greift – alle anderen absolvieren kurzfristig die Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter.