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Nichtige hessische Mietpreisbremse relevant für Hamburg

Mit Beschluss vom 17.07.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die 2015 in Kraft getretene hessische Mietpreisbremse gekippt. Diese Entscheidung hat Signalwirkung für Hamburg, da sowohl der hessischen als auch der hamburgischen Mietpreisbremse von Anfang an die von der Bundesregierung geforderte, umfangreiche Begründung fehlte.

Aufgrund dieser fehlenden umfangreichen Begründung hatte das Landgericht Hamburg im September 2017 die Mietpreisbremse für unwirksam erklärt, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob eine nachträgliche Veröffentlichung der Begründung die Verordnung retten könnte. Der BGH hat mit sei­nem Beschluss nun ausdrücklich klargestellt, dass auch eine nachträgliche Begründung, bzw. deren Veröffentlichung, die Verordnung nicht retten würde. Für Hamburg bedeutet das, dass die Mietpreisbremse bis zum Neuerlass der Mietpreisbegrenzungsverordnung am 10.07.2018 keine Wirksamkeit entfaltet haben kann.

Offen bleibt dabei weiterhin, ob der Neuerlass der Mietpreisbegrenzungs­verordnung im Juli 2018, dessen Zweck es war, die missglückte Hamburger Einführung von 2015 für den restlichen Zeitraum zu retten, tatsächlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Nach unserer Kenntnis gibt es dazu aber derzeit kein Verfahren.


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