wohnung verkaufen hamburg

Nichtige hessische Mietpreisbremse relevant für Hamburg

Mit Beschluss vom 17.07.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die 2015 in Kraft getretene hessische Mietpreisbremse gekippt. Diese Entscheidung hat Signalwirkung für Hamburg, da sowohl der hessischen als auch der hamburgischen Mietpreisbremse von Anfang an die von der Bundesregierung geforderte, umfangreiche Begründung fehlte.

Aufgrund dieser fehlenden umfangreichen Begründung hatte das Landgericht Hamburg im September 2017 die Mietpreisbremse für unwirksam erklärt, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob eine nachträgliche Veröffentlichung der Begründung die Verordnung retten könnte. Der BGH hat mit sei­nem Beschluss nun ausdrücklich klargestellt, dass auch eine nachträgliche Begründung, bzw. deren Veröffentlichung, die Verordnung nicht retten würde. Für Hamburg bedeutet das, dass die Mietpreisbremse bis zum Neuerlass der Mietpreisbegrenzungsverordnung am 10.07.2018 keine Wirksamkeit entfaltet haben kann.

Offen bleibt dabei weiterhin, ob der Neuerlass der Mietpreisbegrenzungs­verordnung im Juli 2018, dessen Zweck es war, die missglückte Hamburger Einführung von 2015 für den restlichen Zeitraum zu retten, tatsächlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Nach unserer Kenntnis gibt es dazu aber derzeit kein Verfahren.

Hier finden Sie weitere Themen:

#Zinshaus- / Gewerbeverwaltung
17.04.2023

Ladelösungen im Mehrfamilienhaus: Welche Wallbox ist die Richtige?

Anna-Elisabeth Bellot, Produktmanager Energieprodukte & Elektromobilität, cowelio GmbH   Die Elektromobilität in Deutschland boomt. Dabei hängt ihre Attraktivität auch davon ab, wie einfach man sein Auto im Alltag laden kann. Da der Ausbau öffentlicher Ladeinfrastruktur…
Mehr erfahren
Groth & Schneider I Fristen bis 2025
#Zinshaus- / Gewerbeverwaltung
27.03.2023

Was kommt wann? Wichtige Fristen bis 2025

Bis 30.09.2023 sind Gaszentralheizungssysteme hydraulisch abzugleichen. Dies gilt für Wohngebäude mit mind. 10 Wohneinheiten, aber auch für Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche. Für Gebäude mit mind. 6 Wohneinheiten ist die Maßnahme erst bis zum…
Mehr erfahren
Groth & Schneider I CO2 Kosten Beteiligung des Mieters
#Zinshaus- / Gewerbeverwaltung
20.03.2023

Seit dem 01.01.2023 werden Vermieter von der Bundesregierung an den CO²-Kosten des Mieters beteiligt

  Bereits seit dem 1. Januar 2021 wird auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) eine CO²-Abgabe auf Öl und Erdgas erhoben, die jährlich steigt und bislang allein vom Verbraucher / Mieter getragen wurde. Sie liegt 2023…
Mehr erfahren