Zinshaus verkaufen Hamburg: Strategie statt Schnellschuss
Warum Eigentümer derzeit besonders umsichtig handeln sollten – und wie e
Zunehmende Relevanz in der mietrechtlichen Praxis entfalten die sog. Balkonkraftwerke. Durch eine Änderung des Gesetzes für den Ausbau der erneuerbaren Energien (EEG) sind nun höhere Leistungen zulässig, sodass die Installation solcher, nach dem Gesetzesterminus als „Steckersolargeräte“ bezeichneten, Balkonkraftwerke zunehmend auf Interesse bei Mietern von Wohnungen mit Balkonen stößt.
Für Vermieter ist dabei die Frage von Bedeutung, ob sie ihren Mietern eine Genehmigung erteilen müssen. Grundsätzlich benötigen diese für bauliche Veränderungen an der Mietsache die Genehmigung ihres Vermieters. Einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Erteilung hatten Mieter bislang nur bei baulichen Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen (§ 554 Absatz 1 BGB). Damit konnten Vermieter ihre Zustimmung zu Balkonkraftwerken bisher ohne nähere Begründung verweigern. Eine dies betreffende Erweiterung der Vorschrift gemäß § 554 Absatz 1 BGB auf die „Stromversorgung durch Steckersolargeräte“ wurde im Bundestag am 04.07.2024 in dritter Lesung verabschiedet, ist aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit bislang noch nicht in Kraft getreten.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes und mit Änderung des § 554 BGB und damit einhergehender Privilegierung von Balkonkraftwerken werden Vermieter ihre Einwilligung bei Erlaubnisanfragen der Mieter nur noch nach umfassender Interessenabwägung verweigern können. Vermieter können eine Genehmigung vorrangig dann ablehnen, wenn die Ausführung der Maßnahme für sie unzumutbar ist, vor allem, wenn ihr Bestandsinteresse nicht ausreichend gewahrt wird. Hierunter fällt insbesondere, dass nicht (wesentlich) in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird. Außerdem für das Bestandsinteresse relevant sind Bedeutung, Art, Umfang, fachmännische Ausführung und Dauer der Maßnahme sowie Haftungsrisiken aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Mieter sowie ggf. baurechtliche Voraussetzungen und Einschränkungen durch die Maßnahmen. Es empfiehlt sich für Vermieter, ihre Erlaubnis mit entsprechenden Auflagen zur Sicherung der eigenen Interessen zu verknüpfen, um sie bei Zuwiderhandlung widerrufen zu können. Mieter müssen ihr Interesse an der Installation der Anlage in Zusammenhang mit ihrer individuellen Situation und der Wohnungsausstattung begründen. Nur so werden Vermieter in die Lage versetzt, eine Abwägung vornehmen zu können.
Darüber hinaus können Vermieter ihre Erlaubnis von der Stellung einer Sicherheit in Höhe möglicher Beseitigungskosten verlangen.
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