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Neue Gefahrstoffverordnung 2024 im Hinblick auf Asbest

Mit Wirkung zum 05.12.2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten. Sie enthält wesentliche Änderungen, insbesondere für Tätigkeiten beim Bauen im Bestand, die zu Berührung mit Asbest führen können. Waren in den ersten Entwürfen der Novellierung noch umfangreiche Mitwirkungs- und Untersuchungspflichten für den Auftraggeber von Bauleistungen vorgesehen, sind diese nunmehr entfallen.

Die neue Gefahrstoffverordnung orientiert sich am Stichtag des Inkrafttretens des Asbestverbotes. Demnach muss in allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, mit Asbest in Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden.

Der Auftraggeber von Bauleistungen hat eine Informations- und Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass den beauftragten Unternehmen zukünftig mitgeteilt werden muss, um welches Baujahr es sich bei dem Gebäude handelt bzw. wann der Baubeginn des Gebäudes war. Alternativ können auch Informationen zu bereits erfolgten Schadstoffuntersuchungen oder bekannten Belastungen zur Verfügung gestellt werden.

Die beauftragten Bauunternehmen sind dann wiederum in der Verantwortung, ggf. eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen in diese Beurteilung einfließen zu lassen. Unter Umständen ist vom Bauunternehmen eine Schadstoffuntersuchung vornehmen zu lassen. Die Kosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen.

Dass vor 1993 errichtete Gebäude asbestbelastet sein können, ist nicht neu. Bereits in den vergangenen Jahren haben wir im Zuge von Baumaßnahmen mehrfach Untersuchungen hierzu durchführen lassen. Insbesondere die vor Jahrzehnten häufig als Grundbelag in Wohnungen verwendeten PVC-Platten haben sich hierbei als asbestbelastet erwiesen. Entweder waren sie selbst oder der verwendete schwarze Kleber mit Asbest oder PAK (Polyzyklische-Aromatische-Kohlenwasserstoffe, natürliche Bestandteile von Kohle und Erdöl) belastet. Teilweise konnten auch schon PAK-Belastungen und Asbest in alten Fensterbänken nachgewiesen werden.

Bei konkreten Verdachtsfällen haben wir – pro Haus einmalig – in einer Wohnung Untersuchungen vornehmen lassen. Wurde hierbei eine Belastung festgestellt, erfolgte die qualifizierte Entsorgung alter PVC Platten, des Klebers und ggf. auch der Fensterbänke durch Fachfirmen. Diese qualifizierten Entsorgungsmaßnahmen wurden auch bei allen folgenden Wohnungsmodernisierungen ausgeführt.

Wir würden auch in Zukunft entsprechend verfahren: bei Verdachtsfällen, sofern noch nicht erfolgt, Untersuchungen vornehmen lassen, die beteiligten Firmen über das Ergebnis informieren und die gefährlichen Stoffe von Fachbetrieben entsorgen lassen. Gleichzeitig werden wir zukünftig bei Aufträgen von Wohnungskomplettmodernisierungen oder Teilmodernisierungen den beauftragten Unternehmen das Baujahr des Hauses aufgeben, sodass diese möglicherweise eine eigene Gefährdungsbeurteilung vornehmen können.

Aus unserer Sicht resultieren aus der Novellierung keine weiteren Pflichten für den Auftraggeber. Auch für Untersuchungen des Innenputzes in den Wohnungen gab es bisher keine Veranlassung. Sofern Sie diese zukünftig wünschen, sprechen Sie uns gern an.

Verboten bleibt die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbest-Zement-Dächern (z.B. durch die Installation von PV-Anlagen), ebenso wie Reinigungsbeschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbest-Zement-Dächern und Wandverkleidungen aus Asbest-Zement. Neu hinzugekommen ist ein Überdeckungsverbot für Asbest-Zement-Wand- und Deckenverkleidungen, sowie asbesthaltige Bodenbeläge. Bei Verdachtsfällen empfehlen wir unverändert, ggf. einen Fachberater hinzuzuziehen.

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