Aktuelle Stellenaus­schreibungen.
Starte noch heute Deine Karriere bei uns.
Groth & Schneider - Mietvertragliche Regelung zur Tierhaltung

Mietvertragliche Regelung zur Tierhaltung

In der mietrechtlichen Praxis spielt das Thema Tierhaltung immer wieder eine nicht unbedeutende Rolle und ist auch Gegenstand von zahlreichen Gerichtsverfahren. Vom Grundsatz kann die Tierhaltung zulässigerweise durch mietvertragliche Regelung unter sog. Erlaubnisvorbehalt gestellt werden, wenn es sich nicht um Kleintiere wie Ziervögel oder -fische handelt.

Insbesondere bei der weit verbreiteten Haustierhaltung von Hunden und Katzen ist es zulässig, wenn der Vermieter im Mietvertrag verlangt, dass der Mieter vor deren Anschaffung seine Erlaubnis einholt. Unter welchen Bedingungen der Vermieter seine (spätere) Zustimmung zur Hunde- oder Katzenhaltung erteilen muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einer früheren Entscheidung definiert und eine umfassende Interessen-Abwägung der beteiligten Mietparteien gefordert:

Die Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Betrachtung verbietet (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06).

Zu berücksichtigen ist dabei, dass bereits die positiven Auswirkungen der Haustierhaltung auf das seelische Wohlbefinden und die Gesundheit des Tierhalters in der Hamburger Gerichtspraxis anerkannt sind (vgl. Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.11.2022 – 316 S 39/22). In der Regel wird dieser Aspekt zugunsten des Mieters zu berücksichtigen sein, wenn es um die Anschaffung eines Einzeltieres geht. Für Vermieter bedeutet dies, dass eine Ablehnung nur in Betracht kommt, wenn mit der (Einzel-) Tierhaltung überwiegende Nachteile für das Mietobjekt oder die Hausgemeinschaft einhergehen. Dazu zählen z.B. die Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft durch laute oder aggressive Hunde, oder eine Gefährdung der Mietwohnung, z.B. durch die Haltung von Tieren mit Kratz- oder Bewegungsdrang ohne Auslauf, wodurch eine Beschädigung der Wohnung zu befürchten ist. Im Ergebnis sollte sich der Vermieter vor seiner Entscheidung zur Erlaubnisanfrage ein umfassendes Bild vom Tier, der beabsichtigten Haltung, dem Platzangebot für das Tier und der Wohnsituation insgesamt machen (insbesondere auch dazu, wie viele Personen in der Wohnung leben, wie sozialverträglich das Tier ist, etc.).

Wichtig zu wissen ist für den Vermieter auch, dass eine einmal erteilte Erlaubnis widerrufen werden kann, wenn Probleme im Zusammenhang mit der Tierhaltung bekannt werden. Empfehlenswert ist es, die Erlaubnis-Erteilung an die auf Wohnsituation und Hausgemeinschaft abgestimmten Auflagen zu binden (z.B. keine Störung der Nachbarn, genügend Auslauf, artgerechte Haltung, Führen an der Leine, Kratzbaum etc.), so dass im Fall einer Zuwiderhandlung der Widerruf unter Hinweis auf den Verstoß gegen diese Auflagen ausgesprochen werden kann.


Über Groth & Schneider

Grund & Wert – Alle Meldungen in der Übersicht

Als Service informieren wir Sie regelmäßig mit aktuellen Meldungen und Hintergrundinformationen rund um das Thema Immobilie. Dafür haben wir „Grund & Wert“, unseren Newsletter, entwickelt. Er behandelt vielfältige Themen, die eines gemeinsam haben: Werte schaffen, erhalten und steigern.

Seit über 100 Jahren sind wir ein vertrauensvoller und verlässlicher Partner für Immobilieneigentümer in Hamburg und Umgebung. Unsere persönlich haftenden Gesellschafter und das hochqualifizierte Team sind Ihre ersten Ansprechpartner für den Verkauf, die Verwaltung und Vermietung von Immobilien. Mit Erfahrung, Know-how und Leidenschaft entwickeln wir individuelle und innovative Lösungen, die langfristig Mehrwert schaffen.

Als modernes und dynamisches Unternehmen gestalten wir die Zukunft der Immobilienbranche aktiv mit. Wir setzen auf Digitalisierung, Effizienz und smarte Prozesse, ohne dabei den persönlichen Kontakt zu vernachlässigen. Professionalität, Wertschätzung und Verlässlichkeit prägen unser Handeln – im Dialog mit Eigentümern, Mietern und Partnern.

Entdecken Sie auch unsere aktuellen Angebote und erfahren Sie mehr über unsere Arbeit, die seit Generationen für Vertrauen und Qualität in der Immobilienverwaltung steht.

Hier finden Sie weitere Themen:

Groth & Schneider I Wohnungsvermietung Hamburg
#Recht kompakt
19.05.2025

BGH VIII ZR 184/23 – Interessengerechte Aufrechnung mit der Mietkaution

Yvonne Rogosch, Fachanwältin für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin Wird eine Wohnung mit Beschädigungen zurückgeben, müssen Vermieter ihre Ansprüche gegenüber dem Mieter innerhalb einer sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend machen (§ 548 BGB). Beim BGH…
Mehr erfahren
Groth & Schneider
#Recht kompakt
12.05.2025

BGH VIII ZR 106/23 Schonfristzahlung – zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten

Yvonne Rogosch, Fachanwältin für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin Der BGH hat zum wiederholten Mal seine Entscheidung zur sog. Schonfristzahlung bekräftigt. Erneut ging es darum, wie Zahlungseingänge von Mietern nach Kündigung und Räumungsklage…
Mehr erfahren
Groth & Schneider
#Recht kompakt
28.04.2025

BGH VIII ZR 276/23 Eigenbedarf – Wer gehört zur Familie?

Yvonne Rogosch, Fachanwältin für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin   Bekanntermaßen kann ein Mietverhältnis bei Eigenbedarf gekündigt werden, d.h. wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Der BGH hatte…
Mehr erfahren