Zinshaus verkaufen Hamburg: Strategie statt Schnellschuss
Warum Eigentümer derzeit besonders umsichtig handeln sollten – und wie e
In der mietrechtlichen Praxis spielt das Thema Tierhaltung immer wieder eine nicht unbedeutende Rolle und ist auch Gegenstand von zahlreichen Gerichtsverfahren. Vom Grundsatz kann die Tierhaltung zulässigerweise durch mietvertragliche Regelung unter sog. Erlaubnisvorbehalt gestellt werden, wenn es sich nicht um Kleintiere wie Ziervögel oder -fische handelt.
Insbesondere bei der weit verbreiteten Haustierhaltung von Hunden und Katzen ist es zulässig, wenn der Vermieter im Mietvertrag verlangt, dass der Mieter vor deren Anschaffung seine Erlaubnis einholt. Unter welchen Bedingungen der Vermieter seine (spätere) Zustimmung zur Hunde- oder Katzenhaltung erteilen muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einer früheren Entscheidung definiert und eine umfassende Interessen-Abwägung der beteiligten Mietparteien gefordert:
Die Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Betrachtung verbietet (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass bereits die positiven Auswirkungen der Haustierhaltung auf das seelische Wohlbefinden und die Gesundheit des Tierhalters in der Hamburger Gerichtspraxis anerkannt sind (vgl. Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.11.2022 – 316 S 39/22). In der Regel wird dieser Aspekt zugunsten des Mieters zu berücksichtigen sein, wenn es um die Anschaffung eines Einzeltieres geht. Für Vermieter bedeutet dies, dass eine Ablehnung nur in Betracht kommt, wenn mit der (Einzel-) Tierhaltung überwiegende Nachteile für das Mietobjekt oder die Hausgemeinschaft einhergehen. Dazu zählen z.B. die Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft durch laute oder aggressive Hunde, oder eine Gefährdung der Mietwohnung, z.B. durch die Haltung von Tieren mit Kratz- oder Bewegungsdrang ohne Auslauf, wodurch eine Beschädigung der Wohnung zu befürchten ist. Im Ergebnis sollte sich der Vermieter vor seiner Entscheidung zur Erlaubnisanfrage ein umfassendes Bild vom Tier, der beabsichtigten Haltung, dem Platzangebot für das Tier und der Wohnsituation insgesamt machen (insbesondere auch dazu, wie viele Personen in der Wohnung leben, wie sozialverträglich das Tier ist, etc.).
Wichtig zu wissen ist für den Vermieter auch, dass eine einmal erteilte Erlaubnis widerrufen werden kann, wenn Probleme im Zusammenhang mit der Tierhaltung bekannt werden. Empfehlenswert ist es, die Erlaubnis-Erteilung an die auf Wohnsituation und Hausgemeinschaft abgestimmten Auflagen zu binden (z.B. keine Störung der Nachbarn, genügend Auslauf, artgerechte Haltung, Führen an der Leine, Kratzbaum etc.), so dass im Fall einer Zuwiderhandlung der Widerruf unter Hinweis auf den Verstoß gegen diese Auflagen ausgesprochen werden kann.
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