§ 556 d Abs. 1 BGB definiert eine „Mietobergrenze“ in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt für die Dauer von max. 5 Jahren. Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % steigen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung für höchstens jeweils fünf Jahre die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt.
Der Hamburger Senat hat bereits angekündigt, dass diese Begrenzung im gesamten Stadtgebiet gelten soll.
Das Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gültig wird die Mietpreisbremse jedoch erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Landesverordnungen. Hamburg bereitet parallel bereits eine solche Verordnung vor, es ist daher damit zu rechnen, dass mit einer Verzögerung von maximal einem Monat (voraussichtlich zum 1. Juli 2015) die Landesverordnung vorliegt und die Mietpreisbremse für Hamburg gilt.
Mietvertragsabschluss oder Mietvertragsbeginn? Die Regelungen zur „Mietpreisbremse“ gelten nur für Mietverträge, welche nach Inkrafttreten der Landesverordnungen abgeschlossen wurden. Es kommt hier also ausschließlich auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses an.