Mit Datum vom 10.08.2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (MsRG) beschlossen. Damit sind Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern – anders als bisher – verpflichtet, alle zwei Jahre einen Mietenspiegel zu erstellen.
Dabei gilt eine Übergangsfrist: einfache Mietenspiegel müssen bis spätestens 01.01.2023 erstellt und veröffentlicht werden, qualifizierte Mietenspiegel bis spätestens 01.01.2024.
Der Unterschied zwischen beiden Mietenspiegel-Varianten ist in § 558 d des BGB verankert: dort wird definiert, dass ein „qualifizierter Mietenspiegel“ nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter offiziell anerkannt sein muss.
Für Hamburg ändert sich daher nichts, weil hier bereits seit Jahren der qualifizierte Mietenspiegel einen Ausschuss durchläuft, dem Vertreter von Mietern, Vermietern, Behörden und Richter angehören. Dadurch ist die gesetzlich vorgeschriebene Anerkennung der beteiligten Parteien gewährleistet.
Bisher war die Auskunft für Mieter freiwillig. Das Gesetz regelt nun, dass Mieter, sofern sie im Rahmen einer stichprobenartigen Untersuchung ausgewählt wurden, verpflichtet sind, Auskunft zu erteilen.
Der Gesetzgeber räumt Städten und Gemeinden sogar die Möglichkeit ein, Bußgelder zu erheben, sofern