Zinshaus verkaufen Hamburg: Strategie statt Schnellschuss
Warum Eigentümer derzeit besonders umsichtig handeln sollten – und wie e

Gunnar Schley, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht. Kanzlei KGS Rechtsanwälte
Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 14.05.2025 – VIII ZR 256/23) zur Frage der Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution getroffen. Danach ist die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung, dass es sich um eine Barkaution handelt. Die vereinbarte Gestellung einer Bankbürgschaft ist hingegen laut BGH nicht vom Wortlaut der entsprechenden Norm im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfasst. Dies entspreche auch der Interessenlage der Mietparteien.
So habe bei der Barkaution der Mieter das Recht, diese in drei gleichen Teilen zu zahlen, wobei der Vermieter ihm nach Zahlung der ersten Rate die Wohnung nicht mehr vorenthalten dürfe. Bei der Bankbürgschaft hingegen habe der Vermieter bis zur gesamten Gestellung ein vollumfängliches Zurückbehaltungsrecht. Von daher seien die Interessen des Vermieters laut BGH in diesem Fall weniger schützenswert.
Fazit: Entscheidet sich der Vermieter für die Variante der Bankbürgschaft, sollte er die Schlüssel erst aushändigen, wenn die Bürgschaft gestellt ist.
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