Gemäß § 558 BGB beträgt die Kappungsgrenze 20 %. Das bedeutet, dass Bestandsmieten innerhalb von 3 Jahren um maximal 20 % steigen dürfen, sofern der Mietenspiegel dies zulässt.
Der Gesetzgeber überlässt es jedoch den Gemeinden, den Prozentsatz auf 15 % zu reduzieren, sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Von dieser Ausnahmeregelung macht Hamburg seit Jahren Gebrauch. Da die alte Verordnung am 31.08.2023 ausgelaufen ist, hat Hamburg nun eine neue Verordnung ab dem 01.09.2023 erlassen, die für weitere 5 Jahre und damit bis zum 31.08.2028 gilt.
Abzuwarten bleibt, ob die bereits vielfach diskutierte weitere Absenkung der Kappungsgrenze tatsächlich von der Bundesregierung umgesetzt wird.