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Grundsteuerreform beschlossen

Am 2. Dezember 2019 wurde im Bundesgesetzblatt das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene Gesetz zur Reform des Grundsteuer-und Bewertungsrechtes veröffentlicht. Danach müssen die Bundesländer die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 den neuen Regeln entsprechend erheben. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt als Übergangsregelung das bisherige Grundsteuer-Berechnungsmodell.

Mit der Reform ändert sich insbesondere die Bewertung der Grundstücke. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 die bisherige Bewertungspraxis, die auf Einheitswerten von 1964 in den alten Bundesländern beziehungsweise von 1935 in den neuen Bundesländern beruht, gekippt.

Ab Jahresbeginn 2025 erfolgt die Bewertung nun grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell. Bei unbebauten Grundstücken ist dafür der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelte Wert maßgeblich, bei bebauten Grundstücken werden für die Grundsteuer-Berechnung auch Mieterträge berücksichtigt. Dabei wird zur Vereinfachung des Verfahrens für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum eine durchschnittliche Nettokaltmiete je m² in Abhängigkeit zur Lage des Grundstücks angenommen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Punkt in der Praxis zu Diskussionen über die Richtigkeit der jeweiligen Annahme mit eventuellen Zu- und Abschlägen führen wird. Gleichzeitig ermächtigt das Gesetz die Länder, anstelle dieses wertabhängigen Modells alternativ eine Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell einzuführen.

Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer soll erhalten bleiben. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Kommune. Dabei hat die Bundesregierung die Länder gebeten, die Hebesätze so zu wählen, dass sich das Aufkommen der Grundsteuer nicht verändert. Neu bzw. wieder eingeführt wird die Möglichkeit der Länder, die Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke zu erheben. Dadurch sollen sie die Option erhalten, baureife aber unbebaute Grundstücke stärker zu besteuern, um den Druck auf Eigentümer zu erhöhen, diese Grundstücke zu bebauen. Trotz gegenteiliger Bemühungen der Mietervereine und verschiedener Politiker, kann die Grundsteuer bis auf Weiteres unverändert auf die Mieter umgelegt werden.