Mit Urteil vom 16.09.2022 (Az. V. ZR 69/21) hat der BGH entschieden, wie der Selbstbehalt bei Leitungswasserschäden im räumlichen Bereich des Sondereigentums zu verteilen ist. Der Verwalter hatte den Selbstbehalt auf alle Eigentümer nach dem allgemein gültigen Schlüssel (hier Miteigentumsanteil) verteilt.
Eine Eigentümerin war damit nicht einverstanden und vertrat die Auffassung, dass die Kosten nur von demjenigen Sondereigentümer, in dessen Sondereigentum der Leitungswasserschaden entstanden ist, getragen werden muss. Der BGH teilt in seiner vorgenannten Entscheidung die Auffassung der Klägerin nicht, sondern folgt dem Verwalter, der den Selbstbehalt auf alle Eigentümer verteilt hatte.
Einschränkend sei dazu ergänzt, dass der BGH das Verfahren an das Landgericht Köln zurückverwiesen hat, da über einen weiteren Antrag noch entschieden werden muss. Hier möchte die Klägerin eine künftige Anpassung des Kostenverteilerschlüssels für den Selbstbehalt erwirken, nachdem dieser zukünftig vom jeweiligen Sonder- oder Teileigentümer getragen werden soll, in dessen Sonder- oder Teileigentum der Wasserschaden entsteht. Auch diesen Antrag hatte das Landgericht Köln abgewiesen, aus Sicht des BGHs allerdings zu Unrecht.