Die Bundesregierung hat entschieden, für Wohnungen, die ab dem 01.01.2023 fertiggestellt werden, die Abschreibung in gleichbleibenden Jahresbeiträgen (linearer Afa-Satz) von derzeit 2 % auf 3 % anzuheben.
Außerdem verlängert sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Diese gilt für neue, bisher nicht vorhandene, Mietwohnungen, die aufgrund eines zwischen dem 31.12.2022 und dem 01.01.2027 gestellten Bauantrags realisiert werden und die Baukostenobergrenze von € 4800 nicht überschreiten. Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % im Baujahr und den drei Folgejahren.
Erhöhung und Verlängerung der Abschreibungen sollen den Neubau fördern. Ob die Maßnahmen die Neubautätigkeit tatsächlich beflügeln, bleibt abzuwarten und erscheint uns fraglich. Vielmehr war dieser Schritt notwendig, weil Gebäude heute aufgrund der gesetzlichen Vorschriften einen deutlich höheren und kostenintensiveren Anteil an Haus und Gebäudetechnik haben. Diese unterliegt einem gesteigerten Werteverzehr, woraus das Bedürfnis nach einer höheren Abschreibung resultiert.
Nicht umgesetzt wurde hingegen die ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigte Streichung der Option einer höheren Abschreibung bei Altbauten, indem der Eigentümer nachweist, dass die Restnutzungsdauer kürzer ist, als nach dem typisierten Abschreibungssatz (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).