§ 577 BGB beinhaltet u.a. ein 3-jähriges Verbot von sog. Eigenbedarfskündigungen (gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung).
Dieses Verbot gilt für vermietete Wohnungen, die nach der Überlassung an die Mieter in Eigentumswohnungen umgewandelt und verkauft worden sind.
Der Kündigungsschutz darf seitens der zuständigen Gemeinde auf bis zu 10 Jahre verlängert werden, sofern sich die Wohnung in einem Gebiet befindet, in dem die Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sieht.
In Hamburg wird nun die zuletzt am 01.02.2014 auf 10 Jahre verlängerte Kündigungsfrist durch eine neue Landesverordnung erneut um weitere 10 Jahre verlängert.