Zinshaus verkaufen Hamburg: Strategie statt Schnellschuss
Warum Eigentümer derzeit besonders umsichtig handeln sollten – und wie e
Wir kennen diese Situation aus der Praxis: Montag wird eine Wohnung besichtigt, Dienstag erfolgt die erhoffte Zusage und dann passiert tagelang – nichts.
Oftmals liegt das an den langen Brieflaufzeiten der Post. Insbesondere, wenn die Mietvertragsparteien nicht an einem Ort wohnen, also z.B. die einziehende Tochter noch in Berlin, der mit in den Vertrag eintretende Vater in München. Dann können schon einmal 2 Wochen vergehen, bis ein von allen Vertragsparteien unterschriebener Mietvertrag vorliegt.
Eine Zeitspanne, in der viel passieren kann: Es werden zusätzliche Wohnungen besichtigt und der Wunschmieter erhält unter Umständen die Zusage für eine weitere Wohnung, die ihm vielleicht noch etwas besser gefällt. In einem solchen Fall war der bisherige Aufwand umsonst und oftmals entstehen sogar zusätzliche Kosten durch Leerstand.
Um dieses Risiko zu minimieren und den Vertragsprozess für alle Parteien komfortabler und zügiger zu gestalten, setzen wir ab sofort auf einen voll digitalen Mietvertragsprozess. Mietverträge können damit ortsunabhängig und ohne den Einsatz von Papier abgeschlossen werden, was den Verwaltungsaufwand reduziert und die Umwelt schont.
Die Vertragsunterzeichnung durch alle Parteien erfolgt hierbei mit der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Diese Form der elektronischen Unterschrift bietet das höchste Maß an Sicherheit und rechtlicher Verbindlichkeit, da sie durch ein qualifiziertes Zertifikat und die Identifizierung des Unterzeichnenden abgesichert ist. Zudem verringert sich das Risiko von Fälschungen und Manipulationen, da die Identität des Unterzeichners eindeutig nachgewiesen wird.
Die Akzeptanz der QES wächst, insbesondere im Immobiliensektor, da viele Vermieter und Mieter die Vorteile der digitalen Unterschrift erkennen. Rechtlich ist die QES einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, was ihre Attraktivität für Vertragsabschlüsse erhöht.
Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, den elektronisch signierten Vertrag – samt Prüfprotokoll – auszudrucken. Erforderlich ist dies allerdings nicht.
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