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Courtageteilung – nur bei Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen

Am 23. Dezember 2020 ist das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft getreten. Dieses war bereits am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Der Übergangszeitraum bis Inkrafttreten wurde als Anpassungszeit für Makler an die neue Rechtslage eingeräumt.

Seit dem 23.12.2020 gilt nun im Fall der Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer, dass beide Auftraggeber dem Makler eine Provision zu gleichen Teilen zahlen. Wird der Makler nur von einer Partei beauftragt, kann die andere an der Provision beteiligt werden, sofern diese Beteiligung maximal 50 Prozent der insgesamt fälligen Courtage ausmacht. Allerdings muss der alleinige Auftraggeber in diesem Fall erst einen Nachweis für die von ihm gezahlte Courtage erbringen, bevor die Zahlung der anderen Vertragspartei eingefordert werden kann.

Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Er ist gezwungen, mit dem Verkäufer eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer anteilig zahlen soll und es sich bei ihm um einen Verbraucher handelt.

Damit hat der Bundestag, soweit es die Doppeltätigkeit betrifft, grundsätzlich das umgesetzt und als gesetzliches Leitbild normiert, was in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird. Nur in Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg und Hessen hatte bisher auch beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen ausschließlich der Käufer die Maklerprovision zu tragen.

Der Antrag der Bundestagsfraktion der Grünen zur bundeseinheitlichen Begrenzung der gesamten Provision auf 1,68 % (netto) des Kaufpreises wurde nicht angenommen. der gesamten Provision auf 1,68 % (netto) des Kaufpreises wurde nicht angenommen. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten: Beim Einfamilienhaus- und Eigentumswohnungsverkauf müssen sich nun Verkäufer und Käufer die Courtage hälftig teilen, beim Verkauf von Zinshäusern und/oder Gewerbeobjekten ändert sich nichts.

 

 

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