wohnung vermieten hamburg

Bundestag beschließt Baulandmobilisierungsgesetz

wohnung vermieten hamburg

Der Bundestag hat am 14.06.2021 das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland beschlossen. Dies wurde durch Horst Seehofer, zu diesem Zeitpunkt amtierender Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, wie folgt kommentiert: „Wer neue Wohnungen bauen will, braucht Bauland. Das Baulandmobilisierungsgesetz setzt genau hier an: Die Kommunen können nun zum Beispiel Baulücken und brachliegende Flächen schneller und flexibler nutzen. Damit setzen wir ein zentrales Ziel des Koalitionsvertrages und der Wohnraumoffensive um. Die Verabschiedung durch den Bundestag ist ein Durchbruch für den Wohnungsbau in Deutschland.“

Konkret enthält das Baulandmobilisierungsgesetz u. a. folgende Neuerungen:

» Erleichterung für den Wohnungsbau: Baugenehmigungsbehörden können einfacher Befreiungen von bestehenden Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus erteilen. Die Gemeinden erhalten mehr Flexibilität, um Dachgeschossausbauten und Anbauten zu erleichtern. Dafür werden die bisher bestehenden Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung in Orientierungswerte geändert. Damit sollen die Gemeinden außerhalb der bestehenden Bebauungs- oder, wie in Hamburg, alten Durchführungspläne flexibler agieren und Nachverdichtungen wie Dachgeschossausbauten oder Anbauten leichter genehmigen können.

» Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte: Den Gemeinden werden für Problemimmobilien und brachliegende Grundstücke Vorkaufsrechte eingeräumt. Von Problemimmobilien spricht man, wenn diese durch baulichen Zustand oder missbräuchliche Nutzung einen städtebaulichen oder anlagenbezogenen Missstand darstellen und erheblich nachteilige Auswirkungen auf das soziale und städtebauliche Umfeld haben. Als Eigentümer solcher Immobilien können die Gemeinden zukünftig stärkeren Einfluss auf die Bebauung der Grundstücke mit bezahlbarem Wohnraum nehmen.

» Erweiterung des Baugebots: Um Baulücken und ungenutzte Grundstücke leichter erschließen zu können, wurde das Baugebot erweitert. Künftig besteht die Möglichkeit, dem Eigentümer eine Wohnbebauung vorzuschreiben. Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten

ist. Des Weiteren hat die Gemeinde bis zum 23.06.2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts,

der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder einer in gerader Linie verwandten Person nicht zuzumuten ist.

» Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen: In angespannten Wohnungsmärkten bedarf die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen künftig der Genehmigung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung solche Gebiete festzulegen. Die Genehmigungspflicht soll maximal bis zum 31.12.2025 gelten. Die Regelung soll die Interessen der Mieter vor Verdrängung und die Interessen von Eigentümern, insbesondere Kleineigentümern, gleichermaßen berücksichtigen. Das Genehmigungserfordernis soll in der Regel erst dann greifen, wenn sich im Wohngebäude mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Genehmigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn

  1. a) das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum und Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
  2. b) das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
  3. c) das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens 2/3 der Mieter veräußert werden soll,
  4. d) auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist oder e) ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

Voraussetzung für die Nutzung der vorgenannten Punkte ist, dass aus Sicht der Gemeinde in Teilen oder im gesamten Gemeindegebiet ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt.

Hamburg hat am 13.07.2021 als erstes Bundesland, basierend auf der Feststellung, dass weiterhin stadtweit ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, die Voraussetzung zum Einsatz der neuen Optionen geschaffen. Lediglich für das Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen ist eine separate Verordnung gemäß § 250 Baugesetzbuch notwendig. Diese soll zeitnah erlassen werden.

Hier finden Sie weitere Themen:

#Recht kompakt
08.04.2024

RECHTSPRECHUNG KOMPAKT

Yvonne Rogosch, Fachanwältin für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin   Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf BGH V ZR 77/22 Der BGH hatte erneut zu prüfen, wie weit die Hinweispflicht von Verkäuferseite bei der Veräußerung einer…
Mehr erfahren
#Recht kompakt
25.03.2024

Grunderwerbsteuer und die neue eGbR

Wie bereits in unserer letzten Grund & Wert-Ausgabe von Herrn Rechtsanwalt Schley erläutert, ist es unumgänglich, dass sich die bisherigen, in den Grundbüchern eingetragenen GbRs ins neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Nur dadurch wird gewährleistet,…
Mehr erfahren
#Recht kompakt
08.01.2024

Besichtigungsrecht des Vermieters – BGH Urteil vom 26.04.2023

Eine weitere für Vermieter relevante Fallgestaltung wurde vom BGH (Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21) im Rahmen einer Vermieterrevision behandelt. Streitgegenstand war das Recht des Vermieters, die Wohnung zur Weitervermietung oder Zustandsfeststellung zu besichtigen.…
Mehr erfahren