Bundesrat vertagt Entscheidung über Heizkostennovelle

Geplant war, dass der Bundesrat noch im September abschließend über die Heizkostennovelle abstimmt. Diese Abstimmung wurde durch Betreiben des Wirtschaftsausschusses und des Umweltausschusses vertagt. Ursächlich dafür soll die Vielzahl der eingegangenen Stellungnahmen sein. Gleichzeitig versucht der Umweltausschuss in der Heizkostennovelle durchzudrücken, dass die Kosten für die CO2-Abgabe hälftig auf Vermieter und Mieter verteilt werden.

Wann der Bundesrat nun erneut zusammenkommt und final die Heizkostennovelle verabschiedet, ist offen. Die neue Heizkostennovelle geht zurück auf einen Beschluss der EU Kommission, die 2019 die Energy Efficiency Directive Novelle (EED) verabschiedet hatte.

Folgende Änderungen sollen mit der Novelle der Heizkostenverordnung in nationales Recht umgesetzt werden:

Funkablesung von Messgeräten

Nach Inkrafttreten der Novelle dürfen nur noch funkablesbare Messgeräte verbaut werden. Vorhandene Messgeräte, die derzeit nicht funkablesbar sind, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Einführung Interoperabilität

Das bedeutet, dass alle neuen oder die nachgerüsteten Geräte in der Lage sein müssen, die gesammelten Daten mit anderen Geräten auszutauschen. Damit wird eine Empfehlung des Bundeskartellamtes umgesetzt, um so den Wettbewerb im Bereich der Heizkostenabrechnungsdienste zu stärken. Dadurch soll es möglich werden, einen Wechsel des Messdienstleisters vorzunehmen, ohne dass, wie bisher üblich, die Messgeräte ausgetauscht werden müssen.

Anbindung an Smart-Meter-Gateway

Alle neuen bzw. nachgerüsteten Messgeräte sollen zukünftig sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Darunter versteht man die zentrale Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, welches nach den Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt wurde. Die Hauptaufgabe des Smart-Meter-Gateways ist die sichere Datenübertragung im intelligenten Messsystem. Für bereits installierte Funkmessgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.

Umfangreiche Mitteilungs- und Informationspflichten

Neben den umfangreichen Nachrüstverpflichtungen soll die Heizkostennovelle auch regeln, dass die Nutzer zukünftig in allen Objekten mit Funkmessgeräten regelmäßig alle Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Ab dem 01.01.2022 soll eine monatliche Mitteilung an die Nutzer/Mieter/Wohnungseigentümer verpflichtend sein. Die Mitteilung an den Nutzer kann in Papierform, elektronisch per E-Mail oder durch Nutzung eines Webportals oder einer App erfolgen. Allerdings ist Maßstab für alle Anwendungen, dass die Nutzer aktiv informiert werden und nicht nach Informationen suchen oder sie sich beschaffen muss. Bei Web- oder App-Anwendungen bedeutet das, dass der Nutzer über die neu bereitgestellten Informationen aktiv in Kenntnis gesetzt werden muss.

Einführung eines neuen Kürzungsrechts

Kommt ein Eigentümer den neuen Verpflichtungen nicht nach, sollen die Nutzer den auf sie entfallenden Kostenanteil um 3 % kürzen können. Angedacht ist, dass sich bei mehreren Pflichtverstößen das Kürzungsrecht summieren kann.

Wir werden Sie informieren, sobald der genaue Gesetzestext verabschiedet wurde und welche Auswirkungen die Novellierung auf die Praxis hat.

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