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Groth & Schneider

BGH VIII ZR 276/23 Eigenbedarf – Wer gehört zur Familie?

Groth & Schneider I Yvonne Rogosch

Yvonne Rogosch,
Fachanwältin für Miet und
Wohnungseigentumsrecht,
Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin

 

Bekanntermaßen kann ein Mietverhältnis bei Eigenbedarf gekündigt werden, d.h. wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Der BGH hatte sich nun näher damit zu beschäftigen, wie weit der Begriff des Angehörigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu fassen ist. Eingebettet war diese Frage in die rechtliche Ausnahmeregelung des § 577 a Abs. 1 a BGB. Bei Umwandlung von Wohnungseigentum gilt grundsätzlich eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen.

Diese Kündigungssperre ist dann nicht anzuwenden, wenn ein Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie angehört. Im vorliegenden Fall bestand die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus zwei Cousins, wobei nach dem Tod des einen seine drei Kinder als Rechtsnachfolger eintraten. Es wurde Eigenbedarf für einen der Mitgesellschafter und dessen Ehefrau angemeldet und eine Räumungsklage gegen die Mieter geführt.

In diesem Zusammenhang hat der BGH festgehalten, dass der Kreis der Familie gleichzusetzen ist mit denjenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht (§§ 383 ZPO, 52 StPO). Danach gilt ein Cousin als entfernter Verwandter, der sich nicht auf eine Zeugnisverweigerung berufen und damit auch nicht erfolgreich Eigenbedarf anmelden kann.

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