Aktuelle Stellenaus­schreibungen.
Starten Sie noch heute Ihre Karriere bei uns.
Groth & Schneider

BGH VIII ZR 106/23 Schonfristzahlung – zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten

Groth & Schneider I Yvonne Rogosch

Yvonne Rogosch,
Fachanwältin für Miet und
Wohnungseigentumsrecht,
Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin

Der BGH hat zum wiederholten Mal seine Entscheidung zur sog. Schonfristzahlung bekräftigt. Erneut ging es darum, wie Zahlungseingänge von Mietern nach Kündigung und Räumungsklage zu bewerten sind. Wenn Vermieter wegen eines hohen Mietrückstandes (z.B. zwei fehlenden Mieten) kündigen, erfolgt diese Kündigung üblicherweise außerordentlich fristlos (in der Regel mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen die Wohnung herauszugeben) und vorsorglich auch fristgerecht ordentlich (mit der vertraglichen / gesetzlichen Kündigungsfrist je nach Laufzeit des Vertrages).

Wenn Mieter in den vergangenen zwei Jahren nicht bereits die fristlose Kündigung erhalten haben, führt eine Zahlung ihrerseits zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB), weshalb sie nicht umgehend ausziehen müssen. Es bleibt aber bei der fristgerechten ordentlichen Kündigung, so dass die Mieter zwar ein paar Monate Zeit gewinnen, nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist aber räumen müssen. Bemerkenswert ist, dass der BGH bereits zum dritten Mal eine solche Klarstellung vornehmen musste, wobei es sich jeweils um Prozesse handelte, die vor dem Landgericht Berlin geführt wurden. Dort legten die Richter das Gesetz trotz seines eindeutigen Wortlauts wiederholt falsch aus und nahmen an, dass eine Zahlung der Mieter die Kündigung in Gänze verhindere. Der BGH hat dem eine Absage erteilt und erklärt, dass ein an das Gesetz gebundener Richter diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen ändern dürfe. Das Verfahren wurde an eine andere Kammer des Landgerichtes zurückverwiesen.

Über Groth und Schneider

Als modernes und dynamisches Dienstleistungsunternehmen setzen wir auf die hohe Qualität unserer Mitarbeiter, um gemeinsam im höchsten Maße kunden- und serviceorientiert agieren zu können.

Dabei verstehen wir uns als Berater und Ratgeber für unserer Kunden und setzen auf hohe Zufriedenheit und eine langfristige Kundenbeziehung durch: Professionelle, verbindliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit Zeitnahes, höfliches, kompetentes und regelkonformes Handeln Bedarfsorientierte Lösungsansätze Individuelle Betreuung Diplomatie und Kritikfähigkeit Transparenz und klare Aussagen Gleichberechtigtes Begegnen auf Augenhöhe

Unser Anspruch

Unser Ziel, Hamburgs bestes Verwalter- & Makler-Unternehmen zu werden, wollen wir durch hochwertige, kompetente und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Mitarbeitern, Kunden und Dienstleistern erreichen. Die Grundlage hierfür sind höchste Leistungsbereitschaft, effiziente Organisationsstrukturen und optimierte Arbeitsprozesse – bei gleichzeitig individueller Betreuung und Beratung unseres Kundenstammes.

Hier finden Sie weitere Themen:

Groth & Schneider I Wohnungsvermietung Hamburg
#Recht kompakt
19.05.2025

BGH VIII ZR 184/23 – Interessengerechte Aufrechnung mit der Mietkaution

Yvonne Rogosch, Fachanwältin für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin Wird eine Wohnung mit Beschädigungen zurückgeben, müssen Vermieter ihre Ansprüche gegenüber dem Mieter innerhalb einer sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend machen (§ 548 BGB). Beim BGH…
Mehr erfahren
Groth & Schneider
#Recht kompakt
28.04.2025

BGH VIII ZR 276/23 Eigenbedarf – Wer gehört zur Familie?

Yvonne Rogosch, Fachanwältin für Miet und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei Buhl Rogosch Buckentin   Bekanntermaßen kann ein Mietverhältnis bei Eigenbedarf gekündigt werden, d.h. wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Der BGH hatte…
Mehr erfahren
Sicherheit, Seriosität und Rechtssicherheit – Warum professionelle Strukturen bei Groth & Schneider Standard sind
#Grund & Wert #Recht kompakt
10.04.2025

Sicherheit, Seriosität und Rechtssicherheit – Warum professionelle Strukturen bei Groth & Schneider Standard sind

Die Immobilienbranche steht regelmäßig im Fokus der Öffentlichkeit, insbesondere wenn es um die Einhaltung arbeitsrechtlicher und regulatorischer Vorgaben geht. Während einige Unternehmen in der Branche durch rechtliche Grauzonen und mögliche Compliance-Verstöße in den Schlagzeilen stehen,…
Mehr erfahren