Zinshaus verkaufen Hamburg: Strategie statt Schnellschuss
Warum Eigentümer derzeit besonders umsichtig handeln sollten – und wie e

Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 wurde es notwendig, die vertraglich mit angestellten Hausmeistern/Reinigungskräften vereinbarte Zahl der zu leistenden Stunden zu überprüfen und ggf. zu senken, um die Einhaltung des Mindestlohns sicherzustellen. Dies galt und gilt insbesondere bei geringfügig Beschäftigten, da hier eine Verdienstobergrenze in Höhe von derzeit € 450,00/Monat einzuhalten ist.
Der gesetzliche Mindestlohn ist nun zum 01.01.2022 erneut von bisher € 9,60/ Std. auf € 9,82/Std. erhöht worden. Zum 01.07.2022 soll er nochmals angepasst werden auf dann € 10,45/Std.
Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung ist eine weitere Erhöhung des Mindestlohns auf € 12,00/Std. vorgesehen, und zwar bereits zum 01.10.2022. Zu diesem Zeitpunkt soll, laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, nun auch die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte auf € 520,00/Monat angehoben werden.
Wir werden die Arbeitsverträge mit den noch wenigen bei den Grundstückseigentümern angestellten Hausmeistern und/oder Treppenhausreinigungskräften entsprechend prüfen und je nach gültiger Gesetzeslage eine Anpassung vornehmen.
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