Grundsätzlich können Heizkostenvorauszahlungen nur auf Basis einer konkreten Heiz- und Betriebskostenabrechnung angepasst werden. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt Schley zu § 560 BGB unter »Recht kompakt«.
Zwar wäre es grundsätzlich möglich, im Rahmen der Prognose die zu erwartenden Heizkosten zu erhöhen, da aber ein Großteil der Abrechnungen bereits erfolgt ist, gestaltet sich eine solche Anpassung relativ schwierig.
Wir haben dennoch entschieden, ab dem 01.01.2023 für sämtliche Grundstücke mit zentraler Heizungsanlage (Öl, Gas, Fernwärme, Pellet) bei allen Mietern die Vorauszahlung anzupassen. Basis dafür wird die Verdoppelung der Heizkosten sein.
Auf Wunsch vieler Mieter haben wir bereits in den vergangenen Monaten Anpassungen der Heizkostenvorauszahlungen vorgenommen. Sollten andere Mieter die erhöhte Vorauszahlung nicht zahlen wollen, halten wir eine gerichtliche Durchsetzung nicht für empfehlenswert. In diesem Fall erhöht sich stattdessen die Nachzahlung für das Jahr 2023 entsprechend.