Zwei der vorangegangenen Amtsgerichtsurteile, die zur gleichen Entscheidung kamen, haben wir für unsere Kunden erstritten. Da es sich rechtlich um eine Einzelfallentscheidung handelt, kann zwar theoretisch eine andere Zivilkammer des Landgerichts Hamburg die Rechtmäßigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung 2015 erneut überprüfen, hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Viel- mehr ist das Urteil des Landgerichts Hamburg als richtungs- weisend bezüglich der Unwirksamkeit der Mietpreisbremse 2015 bis September 2017 einzustufen. Deshalb ist davon auszugehen, dass eventuelle Rückforderungsansprüche einzelner Mieter gegenüber dem Vermieter, die in diesen Zeitraum fallen, nicht begründet sind.
Was bedeutet die Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Vermieter und Verwalter?
Die Mietpreisbremse soll nun weiterhin wirksam sein, weil die Hansestadt Hamburg im September 2017 die Begründung für die Mietpreisbegrenzungsverordnung nachgebessert hat. Ob die seit diesem Zeitpunkt nachgeholte Begründung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, ist bislang leider nicht gerichtlich geklärt. Wir gehen jedoch nicht davon aus, da nach unserer Auffassung die Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllt sind. Es bleibt da- her bei unserer Empfehlung, zumindest bis zur Verschärfung der Mietpreisbremse weiterhin zur Marktmiete zu vermieten.