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Ärger mit „Airbnb“

Diese Entwicklung führt nicht selten zu Ärgernissen für die übrigen Hausbewohner, aber auch für Vermieter, die sich mit einem nicht genehmigten Untermietverhältnis konfrontiert sehen. So wird die vermietete Wohnung einer erheblichen Mehrabnutzung ausgesetzt und die Hausordnung durch Kurzzeitbesucher nicht selten missachtet. Lärmbelästigungen durch nächtliches Feiern, Verschmutzungen im Treppenhaus und Vorgarten und sogar Randalieren gehören zu den unerwünschten Nebenwirkungen, die dauerhafte Hausbewohner immer häufiger beklagen.

 

Gemäß §540 BGB muss die Untervermietung einer Mietwohnung in jedem Falle vom Vermieter genehmigt werden. Insbesondere im Fall kommerzieller „Airbnb“-Vermietung wird dies jedoch vielfach unterlassen. Ein Interessenkonflikt mit dem Vermieter ist damit vorprogrammiert.

Die Erteilung einer Untermietgenehmigung kann der Vermieter davon abhängig machen, dass der Mieter für die Dauer der Gebrauchsüberlassung einen Zuschlag zur Miete zahlt (siehe § 553, Abs. 2 BGB). Dieser Untermietzuschlag wird durch die unerlaubte und kurzfristige Gebrauchsüberlassung der Wohnung in vielen Fällen umgangen, während der Mieter gleichzeitig in nicht unerheblichen Maße von der neuen Einnahmequelle profitiert.

 

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